Fall 04
Zahlungsstreit → Wirtschaftliche HANDLUNGSFÄHIGKEIT
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FIKTIVES BEISPIEL
Angefordert, ausgeführt und jetzt soll es im Pauschalpreis enthalten gewesen sein
Der Architekt hat es auf der Baustelle angeordnet, Ihr Monteur hat es ausgeführt, und jetzt soll alles im Pauschalpreis enthalten gewesen sein. Aus Protokollen, Mails und Bautagebüchern lässt sich mehr belegen, als es zunächst aussieht.
RELEVANT FÜR
Handwerksbetriebe| Generalunternehmer | Architekten
RECHTSGEBIETE
Pauschalvertrag | Zusätzliche Leistung | Anordnungsrecht | Mehrvergütung
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Die Situation
Ihr Betrieb hat zwölf Mitarbeiter. Die Elektroinstallation der Villensanierung war zu einem Pauschalpreis von 96.000 Euro beauftragt.
Dann kam der Architekt fünf Mal auf die Baustelle. Beim zweiten Mal wurde die Smart-Home-Verkabelung „auf alle Räume erweitert”, beim vierten Mal kamen zwei zusätzliche Sicherungskreise für die Außenanlage dazu. Ihr Obermonteur hat es notiert und ausgeführt, weil der Trockenbau schon wartete. Bestätigt hat die Leistungserweiterung niemand schriftlich.
Nach der Fertigstellung kommen 31.000 Euro Nachtragsrechnungen zurück, mit einem Satz: das sei alles vom Pauschalpreis umfasst gewesen.
Was Sie haben: die Notizen Ihres Obermonteurs, zwei Baubesprechungsprotokolle, in denen die Erweiterung erwähnt ist, eine Mail des Architekten mit einem geänderten Grundriss und einen WhatsApp-Verlauf.
Was auf dem Spiel steht
31.000 Euro sind bei diesem Auftrag der Unterschied zwischen einem guten und einem verlorenen Projekt. Dazu die grundsätzliche Frage: Wenn Anordnungen auf dieser Baustelle so gelaufen sind, laufen sie beim nächsten Auftrag genauso — und dann wiederholt sich der Streit.
Worauf es rechtlich ankommt
Verlangt der Auftraggeber eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs, besteht beim BGB-Bauvertrag ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen keine Einigung, kann der Auftraggeber die Änderung anordnen; über den Streit darüber kann nach § 650d BGB im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden werden.. Nach § 650c Abs. 3 BGB kann der Auftragnehmer zudem 80 Prozent des in einem Angebot ausgewiesenen Mehrbetrags vorläufig abrechnen. Bei VOB/B-Verträgen gelten eigene Regeln, insbesondere § 2 Abs. 5 und Abs. 6.
Praktisch entscheidend sind zwei Punkte: Wer war zur Anordnung bevollmächtigt — ein bauleitender Architekt ist nicht automatisch bevollmächtigt, Nachträge zu beauftragen — und war die Leistung von der ursprünglichen Leistungsbeschreibung erfasst. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, wird der Nachweis über Protokolle, Mailverkehr, Bautagebücher und Zeugen geführt. Das gelingt häufiger, als Unternehmen annehmen.
Wie wir vorgehen
Wir werten die vorhandenen Unterlagen systematisch aus und ordnen jede Zusatzleistung einer Anordnung und einem Mehraufwand zu. Aus verstreuten Notizen wird eine belegbare Kette: wer hat wann, was und mit welcher Folge angeordnet.
Dann grenzen wir die geänderten und zusätzlichen Leistungen gegen die ursprüngliche Leistungsbeschreibung ab, weil das der Kern des Streits ist, ob streitige Leistungen bereits von einem vereinbarten Pauschalpreis umfasst sind und bewerten die Vollmachtslage auf Auftraggeberseite.
Anschließend setzen wir die Mehrvergütung außergerichtlich durch und klagen, wenn keine Einigung zustande kommt. Wo es passt, prüfen wir die vorläufige Abrechnung nach § 650c Abs. 3 BGB, damit das Geld nicht bis zum Ende des Streits gebunden bleibt.
Zum Abschluss richten wir Ihre Nachtragsabläufe so ein, dass die nächste Anordnung dokumentiert ist, bevor sie ausgeführt wird. Ein Formular und eine Regel für die Bauleitung genügen dafür meistens.
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