Fall 06
Zahlungsausfall → gesicherte Position
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FIKTIVES BEISPIEL
Ihr Vertragspartner wird zahlungsunfähig und Sie erfahren es zuletzt
Die Abschlagszahlung kommt nicht, die Bauleitung geht nicht ans Telefon, und auf der Baustelle liegt noch Ihr Material. Was jetzt gesichert wird, entscheidet über die Quote — nach der Verfahrenseröffnung ist das Fenster zu.
RELEVANT FÜR
Bauherren | Generalunternehmer | Nachunternehmer
RECHTSGEBIETE
Bauträger | Insolvenz | Bauhandwerkersicherungshypothek | Absonderungsrecht
LESEZEIT
4 Minuten
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Die Situation
Ihr Trockenbaubetrieb hat für die Sanierung eines Bauträgers gearbeitet. 210.000 Euro sind offen.
Die erste Abschlagszahlung kam zwei Wochen zu spät, die zweite Zahlung blieb vollständig aus. Die Bauleitung geht nicht mehr ans Telefon. Ein Kollege vom Estrichbau erzählt, er habe seit Juni keine Zahlungen erhalten. Auf der Baustelle liegen noch Ihre Ständerwerke und drei Paletten Platten, nicht eingebaut.
Und Ihnen wird klar, dass Sie in einer Reihe mit anderen Gläubigern stehen, deren Länge Sie nicht kennen.
Was auf dem Spiel steht
Bei einer einfachen Insolvenzforderung liegt die zu realisierende Zahlungsquote erfahrungsgemäß im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Von 210.000 Euro bleiben dann ein paar Tausend. Der Unterschied zwischen einer gesicherten und einer ungesicherten Forderung entscheidet sich in den Tagen und Wochen vor der Verfahrenseröffnung — nicht danach.
Zugleich stellt sich die operative Frage: weiterarbeiten oder einstellen. Wer weiterbaut, vergrößert die ungesicherte Forderung. Wer grundlos einstellt, riskiert eigene Vertragsverletzungen.
Worauf es rechtlich ankommt
Mehrere Instrumente kommen in Betracht, und sie haben unterschiedliche Voraussetzungen und Zeitfenster. Die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB setzt voraus, dass das Grundstück noch im Eigentum des Bestellers steht — bei Bauträgern sind Teilflächen häufig schon veräußert oder mit Erwerbervormerkungen belastet. Daneben kann oftmals eine Sicherheit nach § 650f BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht an nicht eingebautem, in Ihrem Eigentum stehendem Material kann eine reale Verhandlungsposition schaffen; ob es besteht, hängt von Eigentumsvorbehalt und Einbaustand ab.
Wichtig ist der zeitliche Blick: Sicherungen, die in der Krise erlangt werden, können der Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO unterliegen. Es kommt deshalb darauf an, welches Instrument wann eingesetzt wird — und mit welcher Kenntnis von der Krise.
Wie wir vorgehen
Wir handeln zuerst und prüfen parallel. In den ersten Tagen klären wir den Grundbuchstand, den Leistungs- und Abrechnungsstand und das Eigentum am eingelagerten Material — und leiten die Sicherung ein, deren Zeitfenster als erstes zuläuft.
Zur Frage weiterarbeiten oder einstellen geben wir eine belastbare Antwort statt einer Empfehlung mit Vorbehalt: Wir prüfen die Voraussetzungen der Leistungseinstellung und gestalten die dafür erforderlichen Erklärungen.
Ist das Insolvenzerfahren eröffnet, melden wir Ihre Forderung fristgerecht an, vertreten Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter — auch zu dessen Wahlrecht nach § 103 InsO — und prüfen Aus- und Absonderungsrechte sowie mögliche Ansprüche gegen Dritte, etwa aus Bürgschaften, gegen den Hauptauftraggeber oder wegen verspäteter Insolvenzantragstellung.
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