Fall 03

Zahlungsstreit → Wirtschaftliche HANDLUNGSFÄHIGKEIT

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FIKTIVES BEISPIEL

Fertig gebaut, nicht bezahlt und niemand sagt Ihnen warum

Die Leistung ist erbracht, die Abnahme wird verweigert, und die Mängel bleiben pauschal. Wer die richtige Frist setzt, verschiebt die Beweislast — und macht die Vergütung fällig.


RELEVANT FÜR

Generalunternehmer | Totalunternehmer | Bauunternehmer

RECHTSGEBIETE

Bauvertrag | Schlussrechnung | Mängel bei Abnahme | Zurückbehaltungsrecht, Sicherheiten

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Inhaltsverzeichnis

Die Situation

Der Rohbau steht seit elf Wochen. Abgenommen ist er nicht.Auf Ihre Schlussrechnung kam eine Mail mit zwei Sätzen: es lägen „diverse Mängel” vor, eine Zahlung komme derzeit nicht in Betracht. Welche Mängel, steht nicht darin. Auf Ihre Nachfrage kam die Antwort, das werde noch zusammengestellt. Das war vor sechs Wochen.

Sie haben Material bezahlt, Löhne bezahlt und den Gerüstbauer bezahlt. Offen sind 78.000 Euro, dazu 5 Prozent Sicherheitseinbehalt aus dem Vertrag. Ihre Bank hat nach dem Zahlungseingang gefragt. Und Sie stehen vor der Frage, ob Sie den nächsten Auftrag überhaupt annehmen können, solange dieses Geld nicht da ist.

Was auf dem Spiel steht

Ein Zahlungsstreit über 78.000 Euro ist für ein Unternehmen mit dieser Auftragsgröße kein Buchungsposten, sondern eine Frage der Handlungsfähigkeit. Er bindet Kreditlinie, blockiert Folgeaufträge und verbraucht Geschäftsführungszeit. Und je länger die Abnahme offen bleibt, desto länger laufen Gewährleistungsfristen nicht an, wird die Vergütung nicht fällig und bleibt die Beweislast für den Zustand des Werks bei Ihnen.

Worauf es rechtlich ankommt

Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald das Werk im Wesentlichen mangelfrei ist; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Eine pauschale Mängelbehauptung ohne konkrete Bezeichnung genügt regelmäßig nicht. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, ohne wesentliche Mängel zu benennen, kann eine Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB bzw. § 12 Abs. 5 VOB/B eintreten — mit der Folge, dass die Vergütung fällig wird und die Beweislast für Mängel auf den Auftraggeber übergeht. Das ist der entscheidende Hebel, und er setzt eine formal korrektes Abnahmeverlangen voraus.

Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers, kommt eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB in Betracht — bis zur Höhe der voraussichtlichen Vergütung, mit dem Recht, die Leistung bei Nichtstellung einzustellen.

Wie wir vorgehen

Zuerst fordern wir eine prüffähige, konkrete Mängelaufstellung an und setzen dieselbe Frist zur Abnahme. Damit ist die Auseinandersetzung sortiert: Entweder es werden konkrete Mängel benannt, über die man sachlich streiten kann, oder es kommt nichts — und dann greift hinsichtlich der fiktiven Abnahme die Fristsetzung.

Parallel prüfen wir Ihre Rechnung auf Prüffähigkeit und Aufmaßgrundlage, weil das im Streit der erste Angriffspunkt ist, und stellen die Sicherheitenlage klar: Einbehalt, Bürgschaft, § 650f BGB.Bleibt die Zahlung aus, gehen wir in die Durchsetzung. Wir machen die Fälligkeit geltend und klagen, wo nötig, auf Zahlung — mit dem Ziel, dass die Auseinandersetzung nicht länger dauert als sie muss.

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Dieser Fall ist ein fiktives Beispiel einer typischen Konfliktlage und beschreibt kein konkretes Mandat. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.